Die Satzung der LoTuS sAG
§ 1 Anliegen und Leistungen der SchülerfirmaDie Schüler-Aktiengesellschaft LoTuS ist ein pädagogisches Projekt des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums, Karl-Koßmann-Str. 2 in 59071 Hamm.
Es ist Anliegen des Projektes, dass die Schüler ihr im Fachunterricht erworbenes Wissen praktisch in realitätsnahen wirtschaftlichen Zusammenhängen gebrauchen sowie Schlüsselqualifikationen wie Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit erwerben. Die Schülerfirma soll gleichzeitig die Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung an der Schule bereichern.
1. Die Beziehungen zwischen der Schule und der Schülerfirma sind vertraglich geregelt.
2. Die S-AG bietet folgende Leistungen an:
- Hausaufgabenbetreuung für
- Vorbereitung auf Klassenarbeiten
- Vermittlung von Nachhilfe
- Verschiedene Freizeitangebote
Der Leistungsbereich kann in Abstimmung mit der/dem verantwortlichen LehrerIn erweitert werden.
§ 2 Aktionäre / Mitgliedschaft
Die Aktiengesellschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von 5 Euro aus. Berechtigt zum Kauf der Aktien sind Schüler und Lehrer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums sowie der Schule nahe stehende Personen. Es dürfen jeweils bis zu 20 Aktien pro Person erworben werden. In der S-AG können nur Schüler und Lehrer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums mitarbeiten.
Es darf kein/e SchülerIn mitarbeiten, dessen/deren Versetzung gefährdet ist. Erhält ein/e SchülerIn die Note mangelhaft auf einem Zeugnis oder eine Warnung, ruht die aktive Mitgliedschaft bis der Grund entfallen ist. Über Ausnahmen entscheidet der/die verantwortliche LehrerIn.
Die SchülerInnen sind verpflichtet die/den verantwortlichen LehrerIn sofort von einer Warnung bzw. der Note mangelhaft in Kenntnis zu setzen. Minderjährige Schüler benötigen eine Einverständniserklärung ihrer Eltern.
Jeder Schüler muss die in der Satzung aufgeführten Regelungen akzeptieren. Aufgenommen werden die Mitglieder der "Juniorfirma", die in der AG Schülerfirma mitgearbeitet haben. Darüber hinaus können Aufnahmeanträge an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme in Absprache mit dem/r veranwortlichen LehrerIn.
Die Mitgliedschaft in der S-AG endet:
- Auf Wunsch des Mitgliedes bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
- Bei Entlassung oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann wegen grober Verletzungen der von ihm übernommenen Pflichten oder bei fortgesetzter Nachlässigkeit aus der Schülerfirma ausgeschlossen werden. Ihm muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem/r verantwortlichen LehrerIn.
§ 3 Organe der Schüler Aktiengesellschaft
A. Hauptversammlung - Versammlung der Aktionäre ( Stimmrecht nach Aktiennennbetrag)
- Wahl des Aufsichtsrates
- Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Gewinnverteilung
B. Aufsichtsrat
- Berufung des Vorstandes
- überwachung der Geschäftsführung
- Wahrung der Rechte der Aktionäre
- Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Vorschlags zur Gewinnverteilung.
- Der Aufsichtsrat arbeitet ehrenamtlich.
C. Vorstand
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat berufen; Bewerbungen sind an den verantwortlichen Lehrer/die verantwortliche Lehrerin zu richten, der/die in Zusammenarbeit mit einem weiteren Aufsichtsratsmitglied über die Bewerbung entscheidet.
- Geschäftsführung und -leitung
- Erstellung des Jahresabschlusses
- Einberufung der Hauptversammlung
- Bericht über Stand und Entwicklung der S-AG
Der Vorstand erhält eine Vergütung, die vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Der Vorsitzende erhält 50% mehr als die übrigen Vorstandsmitglieder, da er/sie für die Kontrolle der Arbeit der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich ist. Um überlastung zu vermeiden, wird die Obergrenze für Nachhilfe- oder Betreuungsübernahme durch Vorstandsmitglieder auf 4 Stunden pro Woche festgesetzt. Ausnahmen kann nur der/die verantwortliche LehrerIn genehmigen.
§ 4 Leitung und Aufbau der Schülerfirma
Die Aktionäre kommen jährlich zu einer Hauptversammlung zusammen. Diese wählt den Aufsichtsrat, der sich aus 4 Aktionärsvertretern und vier Mitgliedern der Schülerfirma zusammensetzt. Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß den Vorschriften der Satzung und in ständiger Absprache mit dem/r verantwortlichen LehrerIn. Jeder Vorstand übernimmt die Verantwortung für eine Abteilung der S-AG.
Die S-AG gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Personalabteilung
- Finanzabteilung
- Werbung
- Verwaltung
- Einkauf
Über die konkrete Aufgabenverteilung der einzelnen Abteilungen entscheiden die Abteilungen selbstständig. Verantwortlich ist der Abteilungsleiter. Die Mitglieder einer Abteilung treffen sich mindestens einmal pro Monat, über diese Treffen werden Protokolle angefertigt. Der Vorstand oder der/die veranwortliche LehrerIn kann eine Vollversammlung der Mitglieder der Schülerfirma einberufen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 6 Aktien und Gewinnverteilung
1. Aktionäre können ihre Aktien am Ende des Geschäftsjahres verkaufen. Die jeweilige aktuelle Ermittlung des Wertes der Aktie obliegt dem Aufsichtsrat und zwar zeitnah zur Sitzung, in welcher der Jahresabschluss des jeweils aktuellen Geschäftsjahres festgestellt wird.
Diese Wertermittlung geschieht unter Abwägung der besonderen Gegebenheiten einer Schülerfirma und versucht in wirtschaftlich vertretbarer Form und ausschließlich grober Annäherung den allgemein üblichen Bewertungsverfahren zu entsprechen. Ein rechtsverbindlicher Bewertungsanspruch nach üblichen Verfahren nicht börsennotierter Aktiengesellschaften besteht nicht.
Die Aktien sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der S-AG übertragbar.
2. Sofern am Ende des Geschäftsjahres ein Gewinn erzielt wurde, macht der Vorstand der Aktionärsversammlung einen Verwendungsvorschlag. Die Aktionärsversammlung entscheidet schließlich über die Gewinnverwendung. Der Gewinn kann als Dividende pro ausgegebene Aktie gewährt, für Reinvestitionen in die Schülerfirma, für Spenden sowie für Prämienzahlungen oder gemeinsame Unternehmungen der Mitarbeiter verwendet werden.
§ 7 Verwaltung des Vermögens
Die Abteilung Finanzen verwaltet das Vermögen nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Sollte die S-AG aufgelöst werden, so gehen Inventar und Geld in den Besitz der Schule über.
§ 8 Alle übrigen Fragen werden in Anlehnung an das Aktienrecht geklärt.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung soll den Aktionären vorgelegt und von ihnen mehrheitlich beschlossen werden. Sie tritt dann mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(Die Satzung wurde im November 2004 verabschiedet.)